Montag, 25. November 2024
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Geflügelpest: Bayernweit Geflügelhandel im Reisegewerbe eingeschränkt

Geflügel darf im Reisegewerbe nur noch verkauft werden, wenn die Tiere mindestens vier Tage vor der Abgabe auf Geflügelpest untersucht wurden

LANDKREIS SCHWEINFURT. Mit Beginn der warmen Jahreszeit war das Geflügelpestgeschehen in diesem Jahr in den bayerischen Regionen deutlich zurückgegangen. Anders verhielt es sich allerdings in anderen Gegenden der Bundesrepublik, in denen das Infektionsgeschehen teilweise nicht oder nicht merklich reduziert war.
Aus diesem Grund wird die aktuelle Infektionslage als das bislang schwerste registrierte Geflügelpest-Geschehen in Europa eingestuft, das sich aktuell von Norddeutschland insbesondere auch über den Handel mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Richtung Süddeutschland ausbreitet.

Daher ist momentan auch in Bayern jederzeit mit einem Ausbruchsgeschehen zu rechnen. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kommt in seiner aktuellen Risikobewertung zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer direkten oder indirekten Einschleppung der Geflügelpest in Geflügelbestände in Bayern deutlich erhöht ist.

Da trotz umfangreicher Präventionsmaßnahmen, insbesondere der Handel mit Lebendgeflügel, vor allem bei der Abgabe im Reisegewerbe, eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle für den Eintrag der Infektion mit Geflügelpest in die bayerischen Nutz- und Hausgeflügelbestände darstellt, wird es anhand der aktuellen Risikobewertung des LGL von dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für notwendig erachtet, die Abgabe von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Reisegewerbe bayernweit zu reglementieren.
Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde erlassen und tritt zum 21. Oktober 2022 in Kraft.

Ab diesem Tag dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse im ambulanten Handel gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit die Tiere mindestens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus („Geflügelpest“) untersucht worden sind.

Die allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen für alle Geflügelhalter, unabhängig von der jeweiligen Seuchenlage, gelten weiterhin unverändert. Nähere Informationen hierzu sind auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zu finden. Die freiwillige Beachtung der dort genannten Biosicherheitsmaßnahmen wird vom Veterinäramt zum Schutz der Gesundheit des gehaltenen Geflügels ausdrücklich empfohlen.

Weitere wichtige Hinweise für Bürgerinnen und Bürger

Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Tote oder kranke Tiere sollten dennoch von Bürgerinnen und Bürgern nicht berührt werden.

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