BAD KISSINGEN. Aufgrund des trockenen Winters sind die Wasserstände in den Flüssen und Bächen sehr niedrig. Besonders kleine Gewässer sind in den Oberläufen teilweise bereits trocken gefallen. Dennoch wird regelmäßig Wasser zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen entnommen. Wasserentnahmen aus den sog. Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Teiche u.a.) unterliegen jedoch gesetzlichen Vorgaben, denn nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen sind aktuell vom Austrocknen bedroht, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen.
Daher wird erneut auf die bestehende Rechtslage hingewiesen:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)).
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sog. Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.
1. Gemeingebrauch
Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)).
Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung (z.B. Main) und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Entnahmen sollen nur soweit vorgenommen werden, dass der Abfluss nicht übermäßig reduziert wird. Eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) kommt nicht in Frage.
Der Gemeingebrauch umfasst grundsätzlich nicht den Aufstau eines Gewässers zur Entnahme von Wasser. Bei derart geringer Abflussmenge ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers durch Entnahme von größeren Mengen Wasser zu erwarten.
2. Eigentümer- und Anliegergebrauch
Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstücks ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts und keine Beeinträchtigung (d.h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z.B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.
Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie v.a. von kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist. Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch (Anlieger = Eigentümer der an oberirdischen Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten).
Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.
Wasserentnahmen über den Gemeingebrauch hinaus sind grundsätzlich nur nach Rücksprache mit dem Landratsamt zulässig.
Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus wird das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen.
Die Bevölkerung wird eindringlich gebeten die vorstehenden Ausführungen zu beachten und Wasserentnahmen aus den Bächen und Flüssen auf den zulässigen Gemein-/Eigentümer-/ Anliegergebrauch zu beschränken.